Gemeinnützigkeit gefährdet! Diskriminierung in der Satzung?

Ein Urteil des Bundesfinanzhofes sorgte in den letzten Wochen für Unruhen in der Vereinswelt. Schuld daran ist das so genannte „Freimaurer-Urteil“, das am 17.05.2017 gefallen ist. Die Satzung der Vereine ist allerdings der ausschlaggebende Punkt, für die Frage ob der eigene Verein auch betroffen sein könnte.

Streitgegenstand war dabei die Anerkennung durch den Staat als gemeinnütziger Verein. Wäre dies erfolgt, könnten sich die Freimaurer die Steuerfreiheit und den Spendenabzug zum Vorteil machen.

Ein Verein gilt dann als gemeinnützig, wenn er der Allgemeinheit eine gewisse Förderung bietet. Diese kann sowohl materiell, sittlich oder geistlich sein. Im „Freimaurer-Urteil“ stellte sich jedoch das Problem, ob die Förderung wirklich der Allgemeinheit diene. Denn der Vereinsbeitritt ist nur männlichen Personen gestattet. Frauen sind damit explizit ausgeschlossen und dürfen keine Mitglieder werden.

Gemeinnützigkeit Dortmund

Gemeinnützigkeit gefährdet! Diskriminierung in der Satzung?

Der Verein stützte sich jedoch darauf, dass die Förderung der Religion durchaus gemeinnützig sei. Auch die Verfolgung von mildtätigen Zwecken würde bei den Freimaurern vorliegen. Aus dieser ergibt sich eine erhebliche Steuerbegünstigung.

Das Finanzgericht Düsseldorf sah dies allerdings in erster Instanz anders. Nun bestätigt der Bundesfinanzhofes das Urteil in zweiter Instanz. Eben diese die Förderung der Allgemeinheit würde nicht vorliegen, wenn die Mitgliedschaft von Frauen expliziert ausgeschlossen sei.

Die Förderung der Allgemeinheit ist ein Rechtsbegriff, der von der objektiven Weltordnung geprägt wurde. Die Tatsache, dass bei den Freimaurern nur Männer eintreten dürfe, widerspreche dem Grundrechtskatalog. Dieser schreibt im Grundgesetz eine Gleichbehandlung vor. Eine Förderung der Allgemeinheit liegt somit nicht vor.
Des Weiteren wurde ausgeführt, dass eine Differenzierung der Mitglieder nach ihrem Geschlecht nur dann möglich sei, wenn sich Problemen angenommen wird, die ihrer Natur nach nur bei einem Geschlecht auftritt.

Der BFH stellt jedoch auch klar, dass in diesem Fall keine Diskriminierung der Frauen vorliegen würde.

Die Steuerbegünstigung konnte jedoch nicht gewährt werden, da sich die erforderliche Mildtätigkeit mit dem Grundsatz der Ausschließlichkeit nicht vereinbaren lasse.

Die Ausschließlichkeit liegt nur dann vor, wenn der Verein ausschließlich einen Zweck verfolgt.
Dieser muss in der Vereinssitzung festgelegt worden sein. Wenn jedoch mehrere Zwecke verfolgt werden und nicht alle davon ausschließlich gemeinnütziger Art sind, kann die Steuervergünstigung nicht gewährt werden.

Das Urteil ist besonders für Bruderschaften, Männergesangsvereine und Frauenchöre interessant. Die Satzung des Vereins ist dabei ausschlaggebend.

Das vollständige Urteil finden Sie auf der Webseite des <<< Bundesfinanzhofes>>>